FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2002
4 K 3731/01 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 5 ; BewG § 4 ; BewG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1 ; VVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 97 ; VGB § 6 Nr. 2 ; VGB § 7 Nr. 3a ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 1922 ; BGB § 2147 ; BGB § 2150 ; BGB § 2164 Abs. 2 ; BGB § 2169 Abs. 3 ; BGB § 2174 ;

Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall; Versicherungsleistung; Zeitwertentschädigung; Neuwertentschädigung; Aufschiebend bedingter Anspruch; Nachlassregelungskosten - Erbschaftsteuerliche Behandlung der Versicherungsleistung bei Vorausvermächtnis bzgl. bebauten Grundstücks und nachfolgender Zerstörung durch Brand bei Erbfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 3731/01 Erb

DRsp Nr. 2005/615

Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall; Versicherungsleistung; Zeitwertentschädigung; Neuwertentschädigung; Aufschiebend bedingter Anspruch; Nachlassregelungskosten - Erbschaftsteuerliche Behandlung der Versicherungsleistung bei Vorausvermächtnis bzgl. bebauten Grundstücks und nachfolgender Zerstörung durch Brand bei Erbfall

1. Der Umfang der Bereicherung aus einem Vorausvermächtnis bzgl. eines anlässlich des Erbfalls durch Brand zerstörten Gebäudes umfasst anstelle des anteiligen Steuerwerts des Grundstücks die mit dem Nennwert anzusetzende Zeitwertentschädigung der Feuerversicherung. Ob der Anspruch auf Wertersatz vor oder nach dem Erbfall entsteht, ist unerheblich. 2. Der Versicherungsanspruch entsteht noch in der Person des Erblassers, wenn der Brand vor Todeseintritt ausgebrochen ist. 3. Demgegenüber fällt der durch die Wiederherstellung des Gebäudes aufschiebend bedingte Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht unter das Vermächtnis, da er über den Substanzwert des Gebäudes hinausgeht. Dieser Anspruch ist mit Bedingungseintritt werterhöhend dem Anteil der Erben am Nachlass zuzurechnen. 4. Aufwendungen in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Verwaltungsverfahren sind nicht als Nachlassregelungskosten vom Wert des Erwerbs abzugsfähig.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;