Erbvertrag mit Vor- und Nacherbschaft

Erbvertrag

 

I.          Widerruf früherer Verfügungen

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II.         Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen und Verpflichtungen im gesetzlich weitest zulässigen Umfang befreit.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Erstversterbenden von uns ein. Nacherben sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Nacherben sind zugleich auch Ersatzerben.

Sind beim Tod des Erstversterbenden keine gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge vorhanden, oder fällt der Nacherbe in anderer Weise, z.B. durch Ausschlagung, weg, entfällt die Nacherbfolge, ohne dass der vorgenannte Ersatznacherbe an die Stelle des Nacherben tritt, und der Längerlebende wird alleiniger Vollerbe des Erstversterbenden von uns.

Das Anwartschaftsrecht des Nacherben und des Ersatznacherben kann grundsätzlich weder vererbt noch übertragen werden. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben kann jedoch auf den Vorerben oder, im Fall des Vorhandenseins mehrerer Nacherben, auch auf einen anderen Nacherben ohne Zustimmung des Ersatznacherben übertragen werden mit der Folge, dass bei einer solchen Übertragung das Recht des Ersatznacherben erlischt.

III.        Bindung