I. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kläger an den Beklagten ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Nach Rücktritt von dem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Klage auf Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den Beklagten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das Gespräch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angekündigt - die Berufung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurück.
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