1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO -Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001,
2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|