I. Die Kläger haben die Beklagte und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Räumung von Wohn- und Gewerberaum und auf Zahlung in Anspruch genommen (141 GA). Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage gegen die Kläger erhoben (243 GA).
Nachdem der Ehemann am 14.10.2003 verstorben war, wurde das Verfahren gegen diesen ausgesetzt.
Im März 2006 haben die Kläger die Ladung mehrerer vermeintlicher Erben zur Verhandlung zur Hauptsache (§ 239 Abs.2 ZPO) beantragt. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter aus der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser; die anderen (vermeintlichen) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers aus vorangegangen Ehen (429 GA). Alle Abkömmlinge haben mittlerweile die Erbschaft ausgeschlagen, zuletzt die Beschwerdeführerin am 23.01.2007.
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