OLG Koblenz - Beschluss vom 16.07.2007
5 W 535/07
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 § 1944 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1031
OLGReport-Koblenz 2008, 231
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 441/03

Erforderlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft eines Minderjährigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 5 W 535/07

DRsp Nr. 2008/22361

Erforderlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft eines Minderjährigen

»1. Ist der Erbe minderjährig, kommt es für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an.2. Beim minderjährigen Erben bedürfen weder die Annahme der Erbschaft noch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die analoge Anwendung des § 1643 Abs. 2 BGB kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. «

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 § 1944 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben die Beklagte und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Räumung von Wohn- und Gewerberaum und auf Zahlung in Anspruch genommen (141 GA). Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage gegen die Kläger erhoben (243 GA).

Nachdem der Ehemann am 14.10.2003 verstorben war, wurde das Verfahren gegen diesen ausgesetzt.

Im März 2006 haben die Kläger die Ladung mehrerer vermeintlicher Erben zur Verhandlung zur Hauptsache (§ 239 Abs.2 ZPO) beantragt. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter aus der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser; die anderen (vermeintlichen) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers aus vorangegangen Ehen (429 GA). Alle Abkömmlinge haben mittlerweile die Erbschaft ausgeschlagen, zuletzt die Beschwerdeführerin am 23.01.2007.