OLG Celle - Urteil vom 10.10.2007
7 U 62/06
Normen:
BGB § 2049 ; BGB § 2312 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 418/04

Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB

OLG Celle, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 7 U 62/06

DRsp Nr. 2008/10436

Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB

»1. Bei der Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB sind vom Rohertrag als betriebliche Kosten auch (fiktive) Lohnansprüche des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten mitarbeitenden Familienangehörigen in Abzug zu bringen. 2. Bei den vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten sind Altenteilsverpflichtungen entsprechend der tatsächlichen Lebenszeit des Altenteilers in Ansatz zu bringen, sofern der Altenteiler im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben ist.«

Normenkette:

BGB § 2049 ; BGB § 2312 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen anlässlich eines Erbfalls.

Die Parteien sind Geschwister. Sie sind die Kinder der am ... 1923 geborenen und am ... 2003 verstorbenen Erblasserin. Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben. Die Parteien sind gesetzliche Erben zu je 13 nach ihrer Mutter.