1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.06.2007 abgeändert und festgestellt, dass die im notariellen Testament des G.E. vom 09.06.2004 des Notars B.H.,-Nummer ... der Urkundenrolle ..., durch das Amtsgericht L. am 21.03.2005 zum Az. 2 VI 26/2005 eröffnet, angeordnete Testamentsvollstreckung und die Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker unwirksam ist.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|