BGH vom 04.02.1987
IVa ZR 229/85
Normen:
BGB § 2212, § 2213, § 2087, § 2084, § 2065 Abs. 2, § 2193, § 140 ; BeurkG § 7, § 27 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2087 Abs. 1 Wohlwollende Auslegung 1
BGHR BGB § 2193 Abs. 1 Bestimmungsrecht 1
BGHR BGB § 2212 Erbrechtsstreit 1
BGHR BGB § 2365 Prätendentenstreit 1
BGHR BGB § 2368 Abs. 3 Erbprätendenten 1
BGHR BeurkG § 27 Notar-Sozietät 1
BGHR BeurkG § 7 Nr. 1 Notar-Sozietät 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Testamentsvollstrecker 1
BGHR ZPO § 314 Bestreiten 1
DNotZ 1987, 768
DRsp IV(470)249a
MDR 1987, 650
WM 1987, 564

Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker; Auswahl begünstigter Organisationen und Bestimmung der Höhe der Zuwendungen durch den Testamentsvollstrecker; Klagerecht des Testamentsvollstreckers; Geltungserhaltende Auslegung einer Erbeinsetzung

BGH, vom 04.02.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 229/85

DRsp Nr. 1992/3304

Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker; Auswahl begünstigter Organisationen und Bestimmung der Höhe der Zuwendungen durch den Testamentsvollstrecker; Klagerecht des Testamentsvollstreckers; Geltungserhaltende Auslegung einer Erbeinsetzung

»1. a) Die notarielle Beurkundung einer testamentarischen Testamentsvollstreckerernennung ist nicht deshalb unwirksam, weil der beurkundende Notar mit dem ernannten Testamentsvollstrecker in einer Notarsozietät verbunden ist. b) Überträgt der Erblasser die Auswahl testamentarisch bedachter Organisationen und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Zuwendungen durch notarielles Testament dem beurkundenden Notar, dann ist diese Verfügung von Todes wegen unwirksam. 2. Der Testamentsvollstrecker klagt nicht nur dann als Partei kraft Amtes, wenn er ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht, sondern auch dann, wenn sonst die Prozeßführung im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt. Entscheidend für die Zulässigkeit seiner Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts eines Prätendenten ist darauf abzustellen, ob der Testamentsvollstrecker gerade in dieser seiner Eigenschaft eine rechtliches Interesse an der Feststellung hat.