A.
Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der sie mit notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen zu seinen Erben berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden - "ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" - Grundbesitz vermacht hat (Ziffer III.), unter Anordnung von Testamentsvollstreckung zum Vollzug der Vermächtnisse.
Soweit der Klägerin Hausgrundbesitz in Z., >Straße<, vermacht worden ist, ist das Vermächtnis erfüllt, eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
Der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten - betreffend zwei Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätze in H., >Straße< - bzw. deren Mitwirkung hierbei ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|