OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.07.2007
8 U 515/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1967 ; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 2046 Abs. 1 ; BGB § 2150 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1659
NotBZ 2007, 453
OLGReport-Saarbrücken 2007, 785
ZEV 2007, 579
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 405/05

Fälligkeit des schuldrechtlichen Anspruches aus Vorausvermächtnis gegen die Erbengemeinschaft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 8 U 515/06

DRsp Nr. 2007/22738

Fälligkeit des schuldrechtlichen Anspruches aus Vorausvermächtnis gegen die Erbengemeinschaft

»a. Den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem Vorausvermächtnis kann der Miterbe grundsätzlich schon vor Auseinandersetzung geltend machen. b. Der Erbengemeinschaft steht ihrerseits ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor Auseinandersetzung zu.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1967 ; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 2046 Abs. 1 ; BGB § 2150 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der sie mit notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen zu seinen Erben berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden - "ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" - Grundbesitz vermacht hat (Ziffer III.), unter Anordnung von Testamentsvollstreckung zum Vollzug der Vermächtnisse.

Soweit der Klägerin Hausgrundbesitz in Z., >Straße<, vermacht worden ist, ist das Vermächtnis erfüllt, eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

Der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten - betreffend zwei Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätze in H., >Straße< - bzw. deren Mitwirkung hierbei ist Gegenstand der vorliegenden Klage.