1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithilfe.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Pflichteilsverzichtsvertrag auf Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrages in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.
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