BGH - Urteil vom 27.03.1996
XII ZR 83/95
Normen:
ZPO § 254 § 519 Abs. 3 Nr. 1 § 621 § 623 § 628 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 623 Nr. 6
FamRZ 1996, 1070
NJW-RR 1996, 833
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung; Rechtsmittelbeschwer bei Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Rahmen des Scheidungsverbundes; Bezifferung des Leistungsantrages bei einer Stufenklage

BGH, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen XII ZR 83/95

DRsp Nr. 1997/4965

Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung; Rechtsmittelbeschwer bei Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Rahmen des Scheidungsverbundes; Bezifferung des Leistungsantrages bei einer Stufenklage

1. In dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ist in der Regel ein zulässiger Berufungsantrag im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu sehen, da damit der entsprechende Sachantrag erster Instanz weiterverfolgt wird.2. Es stellt eine selbständige Beschwer dar, die mit Rechtsmitteln gegen das Scheidungsurteil gerügt werden kann, wenn dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben wird. Ein derartiger Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.3. Zwar ist es zulässig im Rahmen einer Stufenklage den Leistungsantrag (die dritte Stufe) von vorneherein zu beziffern, jedoch ist in einem solchen Fall trotz der (teilweisen) Bezifferung des Leistungsantrag eine Entscheidung über die dritte Stufe erst dann zulässig, wenn die beiden ersten Stufen erledigt sind.