FG Niedersachsen - Vorlagebeschluß vom 28.05.1997
III 90/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14, GrEStG § 3;
Fundstellen:
NZM 1998, 88

FG Niedersachsen - Vorlagebeschluß vom 28.05.1997 (III 90/91) - DRsp Nr. 1998/1299

FG Niedersachsen, Vorlagebeschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen III 90/91

DRsp Nr. 1998/1299

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung des Erwerbs eines zur Selbsnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims mit Grunderwerbsteuer

Tenor:

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl I 1777) - GrEStG -, nämlich die Vorschrift über die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung, insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm nach Höhe und Ausgestaltung nicht hinreicht, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14, GrEStG § 3;

Gründe:

I. 1. Vorlagefragen

Die Vorlage betrifft (u.a.) die Fragen,

- ob es mit der Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und dem hiernach vom Bundesverfassungsgericht abgeleiteten besonderen Schutz des persönlichen Gebrauchsvermögens vor Steuern vereinbar ist, den Erwerb von zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheimen (Wert etwa 400 Tausend Mark bis 600 Tausend Mark) der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen,