FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.07.2002
III 312/01
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1438
EFG 2007, 780

Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen III 312/01

DRsp Nr. 2007/6300

Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar

Ein mündlich erklärter Erblasserwille kann grundsätzlich einen formwirksamen Vertrag zu Gunsten Dritter nicht abändern.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) wendet sich gegen eine Erbschaftsteuer (ErbSt)-Festsetzung.

Die am 26. Juni 1998 verstorbene A war nicht verheiratet, hatte keine Kinder und im Zeitpunkt ihres Todes auch keine Eltern oder Geschwister mehr. Der Kl. ist der Sohn der Schwester. Die Verstorbene besaß zuletzt bei der Sparkasse Sparguthaben und Sparkassenbriefe im Werte von rd. 238.818 DM.