Hinweise (Adlerstein):
Obwohl die Urteile des OLG Hamm und des OLG Frankfurt/M. (ErbPrax 1995, 309) bereits 1993 ergangen sind, sollen sie hier wegen ihrer Bedeutung für deutsch-deutsche Erbfälle wiedergegeben werden. Viele Erbrechtsstreitigkeiten mit Bezug zu den beiden früheren deutschen Staaten hängen von der Einhaltung der Ausschlagungsfrist ab, nicht selten davon, ob die Inlands- (§ 1944 Abs. 1 BGB) oder Auslandsfrist (§ 1944 Abs. 3 BGB) zum Zuge kommt. Der herrschenden Meinung stehen die Kommentarliteratur und die damaligen schlechten Verkehrs- und Kommunikationsverhältnisse zwischen den beiden deutschen Staaten zur Seite.
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