BGH - Urteil vom 13.01.1994
IX ZR 13/93
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 196
BB 1994, 601
BGHR BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 Testamentsvollstreckung 1
ErbPrax 1994, 174
FamRZ 1994, 438
MDR 1994, 413
Rpfleger 1994, 271
WM 1994, 963
ZEV 1994, 378
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Gebührenerhöhung bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung

BGH, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen IX ZR 13/93

DRsp Nr. 1994/1142

Gebührenerhöhung bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung

»Zur Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, wenn gemeinschaftliche Testamentsvollstreckung angeordnet ist.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 1. Juli 1962 verstorbenen C. B. und des am 15. Oktober 1963 verstorbenen M. B. Zu den Nachlässen gehörten die Anteile an der M. B. OHG, die 1964 in eine KG umgewandelt wurde.

Als die Anteile an der KG im Jahre 1989 veräußert werden sollten, zog der Beklagte zu 1) den Kläger zu 1) als Rechtsanwalt zur Beratung und Unterstützung heran. Mitte 1989 wurde mit der D. U. GmbH ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 72 Mio DM abgeschlossen. Der Vollzug des Vertrages scheiterte daran, daß das Bundeskartellamt den Zusammenschluß untersagte. Im Januar 1990 kam es zu einem Kaufabschluß mit der Firma Dr. A. O.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sie seien in drei verschiedenen Angelegenheiten für die Beklagten tätig geworden. Sie haben als Honorar für ihre Tätigkeit in der "Angelegenheit U. " 1.065.359, 52 DM, hinsichtlich einer "Ersatzlösung" 997.905,84 DM und in der "Angelegenheit O." 1.046.683,02 DM berechnet. Auf die Rechnung U. sind bisher 566.520,60 DM und auf die Rechnung O. 151.281,64 DM gezahlt worden.