BGH - Beschluss vom 15.06.2010
IV ZR 21/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2079; BGB § 2281; BGB § 2285;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 120/07
LG Düsseldorf, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/06

Gegenseitiges Einsetzen zu Erben zwischen Erblasser und seiner zweiten Ehefrau in notariellen Erbverträgen bei späterer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten seiner dritten Ehefrau durch den Erblasser

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 21/09

DRsp Nr. 2010/11968

Gegenseitiges Einsetzen zu Erben zwischen Erblasser und seiner zweiten Ehefrau in notariellen Erbverträgen bei späterer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten seiner dritten Ehefrau durch den Erblasser

Unterlässt es das Gericht, entscheidungserheblichen Vortrag zu klären und gegebenenfalls Beweis zu erheben, verletzt es damit den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2008 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 250.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2079; BGB § 2281; BGB § 2285;

Gründe

I.