BGH - Urteil vom 06.03.1996
IV ZR 374/94
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1997 Nr. 6
ZEV 1996, 197

Gegenstand einer gemischten Schenkung

BGH, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen IV ZR 374/94

DRsp Nr. 1997/4377

Gegenstand einer gemischten Schenkung

Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung demnach die Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung kann allerdings nach der Lebenserfahrung geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistungen und Gegenleistungen festzustellen ist. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 Satz 1;

Sachverhalt:

Rechtsansicht des OLG Senat: keine gemischte Schenkung Keine ausdrückliche Schenkungsabrede Voraussetzungen der Zulässigkeit des Schlusses auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung Vorliegend kein grobes, auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellbar Weitere Umstände, die bei der Prüfung, ob ein Mißverhältnis vorliegt, zu berücksichtigen sind