FG München - Urteil vom 16.10.2002
4 K 5391/00
Normen:
AO § 174 Abs. 5 ; BGB § 2303 Abs. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 250

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 5391/00

DRsp Nr. 2003/613

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist bereits geltend gemacht, wenn die Anwälte der Pflichtteilsberechtigten (Ehefrau des Erbl.) unter Vollmachtsvorlage der Erbin (Tochter) kundtun, dass sie beauftragt sind, den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schon bereits sehr angespannt war.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 ; BGB § 2303 Abs. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Witwe des Erblassers den ihr gesetzlich zustehenden Pflichtteil gegenüber der Erbin (Klägerin) geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Der am 11.01.1991 verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 06.04.1984 von seiner Tochter der Klägerin allein beerbt (vgl. Erbschein des Amtsgerichts ... vom 23.01.1992 Bl. 12 FA-Akte).

In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin als Verbindlichkeit einen Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Erblassers, B., in Höhe von 1.921.498,91 DM geltend (Bl. 45/FA). Die Pflichtteilsberechtigte habe nach der Geltendmachung auf den Anspruch mit notariellem Vertrag vom 25.03.1992 (Ur-Nr. C 533/1992, Bl. 108 ff/FA) verzichtet. Als Gegenleistung dafür habe die Erbin auf ihren Pflichtteil im Falle des Todes ihrer Mutter verzichtet (Bl. 71/FA).