FG München - Urteil vom 24.07.2002
4 K 1286/00
Normen:
BGB § 202 ; BGB § 2269 ; ErbStG § 10 Abs. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1625

Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als Nachlaßverbindlichkeit

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 1286/00

DRsp Nr. 2002/13789

Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als Nachlaßverbindlichkeit

Machen Erben bei der ErbSt-Erklärung als Nachlaßverbindlichkeit geltend, sie würden nun als Rechtsnachfolger der verstorbenen Mutter ihren aus dem Erbfall des Vaters herrührenden Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter als dessen Alleinerbin gegenüber sich selbst wegen § 1 o Abs. 3 ErbStG geltend machen, so fehlt es an der wirtschaftlichen Belastung.

Normenkette:

BGB § 202 ; BGB § 2269 ; ErbStG § 10 Abs. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch die Berechtigten gegenüber sich selbst - als Erben der Pflichtteilsschuldnerin - zu einer vom Erwerb abzugsfähigen Schuld der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) führt.

I.

Am 31. August 1997 verstarb Frau ... (Erblasserin). Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit ..., verstorben am 19. Dezember 1987. Die Ehe gatten ... hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 16. April 1977 gegenseitig als Erben eingesetzt und als Erben zu gleichen Teilen nach dem Tode des Letztversterbenden ihre Kinder, die Kläger (s. Bl. 4, sog. Berliner Testament). Das Testament ihres Vaters wurde am 20. Januar 1988 eröffnet.