OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2013
11 U 134/11
Normen:
BGB (vom 02.01.2002) § 2057a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 523/10

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gem. §2057a BGB nach Veräußerung des Erbteils durch einen der MiterbenAnforderungen an den Nachweis von PflegeleistungenHöhe des Ausgleichsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 11 U 134/11

DRsp Nr. 2014/2572

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gem. §2057a BGB nach Veräußerung des Erbteils durch einen der Miterben Anforderungen an den Nachweis von Pflegeleistungen Höhe des Ausgleichsanspruchs

1. Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 sind sowohl aktiv wie passiv an den Erbteil gebunden; wird der Erbteil verkauft, trifft die Ausgleichspflicht nicht mehr den ursprünglichen Erben, sondern den Erwerber. 2. Nachweis der vierjährigen Pflegeleistungen von Abkömmlingen des pflegebedürftigen Erblassers, die einerseits wegen der Dauer und des Umfangs der Pflegetätigkeit zu einem entsprechenden Einkommensverlust seitens der Abkömmlinge geführt haben, und andererseits das Vermögens des Erblassers vermehrt haben, weil die Pflegeleistungen ansonsten durch bezahlte Fremdkräfte hätten übernommen werden müssen.