BGH - Urteil vom 18.04.2007
IV ZR 279/05
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 756
Brak-Mitt 2007, 258
FamRZ 2007, 1097
JuS 2007, 1150
MDR 2007, 1136
NJW 2007, 2174
NotBZ 2007, 250
WM 2007, 1225
WuM 2007, 346
ZEV 2007, 322
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 155/05
LG Mannheim, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 118/05

Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen IV ZR 279/05

DRsp Nr. 2007/9437

Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

»Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.«

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.