BFH - Beschluß vom 11.01.2002
II B 55/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 790

Gemischte Schenkung; Erbbaurecht

BFH, Beschluß vom 11.01.2002 - Aktenzeichen II B 55/00

DRsp Nr. 2002/4886

Gemischte Schenkung; Erbbaurecht

1. Schenkungsteuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen.2. Bei der gemischten Schenkung ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant.3. Wird ein bestehendes Erbbaurecht schenkweise übertragen und ist der kapitalisierte Wert der übergehenden Erbbauzinsverpflichtung deutlich niedriger als der Verkehrswert des Erbbaurechts, so ist die Versteuerung aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nach den für die gemischte Schenkung geltenden Regelungen vorzunehmen.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück. Mit Angebot vom 9. Dezember und Annahme vom 31. Dezember 1994 schenkte der Kläger das Erbbaurecht seiner Ehefrau.