OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2008
10 W 9/08
Normen:
HöfeO § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2009, 147
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 65/07

Genehmigung eines Hofübergabevertrages bei Nießbrauchsvorbehalt

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 10 W 9/08

DRsp Nr. 2008/16635

Genehmigung eines Hofübergabevertrages bei Nießbrauchsvorbehalt

Der Vorbehalt eines Nießbrauchrechts verstößt nicht zwingend gegen § 16 Abs. 1 HöfeO, da die Hoferbfolge dadurch lediglich beschränkt, aber nicht ausgeschlossen wird. Durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts kann die Leistungsfähigkeit des Hofes und die Stellung des Hoferben gesichert werden und dadurch der Zielsetzung der HöfeO besser Rechnung getragen werden.

Normenkette:

HöfeO § 16 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Vater des Beteiligten zu 2); die Beteiligte zu 3) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter des Beteiligten zu 2); der Beteiligte zu 4) ist der einzige weitere Abkömmling der Beteiligten zu 1) und 3). Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages.