BayObLG - Beschluß vom 12.03.1996
1Z BR 122/95
Normen:
FGG § 13a, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1, § 27 Abs. 2 ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 248
FamRZ 1996, 1560
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt wird

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 122/95 - Aktenzeichen 1Z BR 129/95

DRsp Nr. 1996/20573

Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt wird

»1. Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts, das in einer Nachlaßsache nach Zurücknahme der Beschwerde die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt hat. 2. Die mit dem Ziel der Heraufsetzung des Geschäftswerts eingelegte Beschwerde eines Beteiligten ist unzulässig. 3. Für den Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge erstrebt wird, ist der Wert des Reinnachlasses - gegebenenfalls unter Abzug eines Pflichtteilsanspruchs - maßgebend. Der so ermittelte Geschäftswert kann nicht im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten herabgesetzt werden.«

Normenkette:

FGG § 13a, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1, § 27 Abs. 2 ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Erblasser war verwitwet und hatte keine ehelichen Abkömmlinge. Der Beteiligte zu 1 ist sein Bruder. Die im Jahr 1951 geborene Beteiligte zu 3 ist die nichteheliche Tochter des Erblassers, mit der er im Jahr 1976 einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Immobilienvermögen.