LG Berlin, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 539/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 690/91
Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht der UdSSR
KG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 W 45/09
DRsp Nr. 2010/19004
Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht der UdSSR
1. Das Fiskuserbrecht des Staates gemäß dem ab 1962/1964 geltenden Recht der UdSSR ist als privates Erbrecht zu qualifizieren, hier Art. 117 Abs. 3 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 8. Dezember 1961 (GU) und Art. 527 Abs. 3, 552 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik vom 11. Juni 1964 (ZGB/RSFSR-1964). 2. Die Regelung des Art. 532 ZGB/RSFSR-1964, nach der ein Cousin nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, verstößt schon abstrakt nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public).
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 202.000 € zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG i.V.m. Art. 111 Abs.1 S.1 FGG -RG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs.1 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO).
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