BFH - Urteil vom 23.07.2002
VIII R 19/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 408
ZEV 2003, 122

Gewerblicher Grundstückshandel: Teilentgeltliche Veräußerung

BFH, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VIII R 19/01

DRsp Nr. 2002/14438

Gewerblicher Grundstückshandel: Teilentgeltliche Veräußerung

1. Die 3-Objekt-Grenze als Abgrenzungskriterium zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist für die Qualifikation der Einkünfte einer PersG auch in Fällen der Branchennähe der Gesellschafter zu beachten.2. Teilentgeltliche Veräußerungen bleiben außer Ansatz, wenn das Teilentgelt die Selbstkosten des Grundstücks nicht übersteigt und bzgl. des Verkaufs daher keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der X-GbR (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) sind die Eheleute X, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.

Auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück errichteten die Eheleute ein Mehrfamilienhaus (Bauantrag: 22. Dezember 1992; Herstellungskosten: rd. 670 000 DM), das noch vor seiner Fertigstellung (1. Juni 1994) im Mai 1994 in fünf Eigentumswohnungen (ETW) aufgeteilt wurde.

Mit Verträgen vom 31. Mai 1994 veräußerten die Gesellschafter drei ETW an verschiedene Erwerber (ETW Nr. 1 für 285 000 DM; ETW Nr. 2 und 4 für jeweils 250 000 DM). Zudem übertrugen sie ETW Nr. 3, die in ihrer Größe der ETW Nr. 4 entspricht, gegen Zahlung von 120 000 DM ihrem Sohn Y. ETW Nr. 5 blieb im Eigentum der Eheleute und wurde fremdvermietet.