I. Gesellschafter der X-GbR (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) sind die Eheleute X, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
Auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück errichteten die Eheleute ein Mehrfamilienhaus (Bauantrag: 22. Dezember 1992; Herstellungskosten: rd. 670 000 DM), das noch vor seiner Fertigstellung (1. Juni 1994) im Mai 1994 in fünf Eigentumswohnungen (ETW) aufgeteilt wurde.
Mit Verträgen vom 31. Mai 1994 veräußerten die Gesellschafter drei ETW an verschiedene Erwerber (ETW Nr. 1 für 285 000 DM; ETW Nr. 2 und 4 für jeweils 250 000 DM). Zudem übertrugen sie ETW Nr. 3, die in ihrer Größe der ETW Nr. 4 entspricht, gegen Zahlung von 120 000 DM ihrem Sohn Y. ETW Nr. 5 blieb im Eigentum der Eheleute und wurde fremdvermietet.
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