BFH - Beschluss vom 17.10.2002
X B 13/02
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO §§ 76 79 96 Abs. 1 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 162

Gewerblicher Grundstückshandel, Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke; Sachaufklärungspflicht, Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen X B 13/02

DRsp Nr. 2002/18389

Gewerblicher Grundstückshandel, Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke; Sachaufklärungspflicht, Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass es für die Meinungsbildung in einem Spruchkörper unerlässlich ist, dass ein Bericht vorliegt, der den gesamten Sach- und Streitstand wiedergibt und soweit möglich auch einen Entscheidungsvorschlag enthält, bevor die zuständigen Richter eine Entscheidung treffen. Das solche Berichte vielfach im "Urteilsstil" verfasst werden, verstößt weder gegen die Sachaufklärungspflicht des FG noch liegt darin eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, Wohnungen, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist. Bei einem Weiterverkauf solcher Objekte durch die Beschenkten können die Veräußerungen jedoch nach § 42 AO dem gewerblichen Grundstückshandel des Schenkers zuzuordnen sein.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO §§ 76 79 96 Abs. 1 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.