BFH - Urteil vom 14.10.2002
VIII R 42/01
Normen:
BGB §§ 1626 1638 1649 1698 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 307
DStRE 2003, 337
GmbHR 2003, 243
ZEV 2003, 220

GmbH-Geschäftsanteile: Schenkung vom Vater an die Kinder; Zurechnung der Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VIII R 42/01

DRsp Nr. 2003/391

GmbH-Geschäftsanteile: Schenkung vom Vater an die Kinder; Zurechnung der Gewinnausschüttung

1. Gewinnausschüttungen sind grds. dem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung zuzurechnen.2. Schenkt ein Vater seinen Kindern GmbH-Anteile, so sind die von der GmbH ausgeschütteten Dividenden dennoch dem Vater zuzurechnen, wenn sie auf dessen Konto überwiesen werden und dort verbleiben und eine konkrete Verwendung der Mittel für die einzelnen Kinder nicht nachgewiesen wird.

Normenkette:

BGB §§ 1626 1638 1649 1698 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter der K-GmbH (im Folgenden: GmbH). Das Stammkapital der GmbH beträgt 60 000 DM. Davon hielten zunächst der Kläger einen Anteil von 50 000 DM und seine Eltern Anteile in Höhe von je 5 000 DM. Der Kläger übertrug Anteile an der GmbH in Höhe von je 5 000 DM auf seine beiden Kinder und hält seither einen Geschäftsanteil von 40 000 DM.