FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2002
1 K 5974/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 ; EStDV § 11d Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 578
EFG 2003, 519
ZEV 2003, 299

GmbH-Gesellschafter; Nutzungsüberlassung; Kapitaleinkünfte; Werbungskostenabzug; Pflichtteilsanspruch; Leistung an Erfüllungs Statt; Austauschvertrag; Erwerb von Todes wegen -

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 5974/99 E

DRsp Nr. 2003/3237

GmbH-Gesellschafter; Nutzungsüberlassung; Kapitaleinkünfte; Werbungskostenabzug; Pflichtteilsanspruch; Leistung an Erfüllungs Statt; Austauschvertrag; Erwerb von Todes wegen -

1. Der nicht einlagefähige Nutzungsvorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Grundstücks des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft führt bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.d. getätigten Aufwendungen. Die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur verneint werden, wenn langfristig nicht mit einem Beteiligungsüberschuss zu rechnen ist. 2. Ein zum Ausgleich geltend gemachter Pflichtteilsansprüche übertragenes Grundstück wird unentgeltlich erworben, da die zugrundeliegende Erfüllungsabrede über die Ersetzung der an sich geschuldeten Geldleistung keinen entgeltlichen Austauschvertrag mit der Gegenleistung eines Pflichtteilsverzichts beinhaltet. Dass der Pflichtteilsberechtigte nach erbschaft- und grunderwerbsteuerlicher Betrachtung nur einen Geldanspruch von Todes wegen erwirbt, besagt nichts über die Entgeltlichkeit einer Leistung an Erfüllungs Statt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 ; EStDV § 11d Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1 ;

Tatbestand: