Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung dahin abgeändert, dass den Antragstellerinnen zu 1) und 2) gestattet wird, statt durch Vorlage eines Erbscheins nach A1 geb. C binnen einer Frist von 4 Wochen seit Zugang der Entscheidung durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen den Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach ihrem Vater B1 zu führen.
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