OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2013
20 W 8/13
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2070; BGB § 2071; GBO § 18; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1688
MDR 2013, 1175
ZEV 2013, 449
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 05.11.2012

Grundbuch - Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstverstorbenen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 20 W 8/13

DRsp Nr. 2013/7785

Grundbuch - Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstverstorbenen

Haben in einem notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testament Eheleute gemeinsame Kinder zu Schlusserben bestimmt und die Schlusserbeneinsetzung mit einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel verbunden, so kann im Grundbuchverfahren die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung der Schlusserben in notarieller Urkunde erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattlichen Versicherungen der Erbscheinserteilung zu Grunde legen würde, weil bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen.

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung dahin abgeändert, dass den Antragstellerinnen zu 1) und 2) gestattet wird, statt durch Vorlage eines Erbscheins nach A1 geb. C binnen einer Frist von 4 Wochen seit Zugang der Entscheidung durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen den Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach ihrem Vater B1 zu führen.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2070; BGB § 2071; GBO § 18; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe: