I. Durch gemeinsames Testament 1987, geändert durch Testament 1991, setzten sich die Eltern der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sollte der beiderseitige Nachlass an ihre drei ehelichen Kinder --die Klägerin und zwei Schwestern-- fallen. Die Schwestern der Klägerin sollten je einen Anteil von 41,665 %, die Klägerin einen Anteil von 16,67 % des Nachlasses erhalten. Das Testament enthielt die Bestimmung, dass, wer dieses Testament anficht oder den Pflichtteil geltend macht oder sonstwie nicht anerkennt bzw. es nicht befolgt, sowohl nach dem Tode des Erstversterbenden wie auch nach dem Tode des Längstlebenden der Ehegatten nur den Pflichtteil erhält.
Vor ihrem Tode machten die Ehegatten den Schwestern der Klägerin umfangreiche Vorschenkungen die wesentlich aus Grundbesitz bestanden.
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