FG Hamburg - Urteil vom 28.09.1999
I 6/99
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 577
ZEV 2000, 376

Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen I 6/99

DRsp Nr. 2001/1783

Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

Die Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG wegen der Vermutung eines vorher bestehenden Plans (Einbringung und spätere Abtretung eines Gesamthandanteils) kann durch den Nachweis von Tatsachen widerlegt werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Steuerfreiheit der Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der Fassung vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG 2000. Streitig ist, ob ein Gesellschafterwechsel nach Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorher geplant war bzw. ob die aufgrund des tatsächlichen Anteilswechsels bestehende Vermutung einer solchen Planung widerlegt ist.

1. Die Klägerin ist eine GbR, die durch Vertrag vom 18. Januar 1989 von zwei Gesellschaften eines Versicherungskonzerns gegründet wurde, und zwar durch die D Lebensversicherung AG, die spätere D Holding AG - L/H - sowie durch die D Sachversicherung AG - S - (Anlage K 2; Grunderwerbsteuer-Akte - GrESt-A - Bl. 50 ff = 84 ff).