LSG Saarland - Urteil vom 12.10.2021
L 11 SO 3/17
Normen:
BGB § 1953; SGB XII § 41 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB I §§ 30 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2022, 119
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 65/16

Grundsicherungsleistungen bei ErwerbsminderungHöchstpersönlicher und nicht der Rechtsnachfolge zugänglicher LeistungsanspruchWirkung einer Erbausschlagung ex tunc

LSG Saarland, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen L 11 SO 3/17

DRsp Nr. 2021/18986

Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung Höchstpersönlicher und nicht der Rechtsnachfolge zugänglicher Leistungsanspruch Wirkung einer Erbausschlagung ex tunc

1. Rechtsnachfolger sind nicht aktivlegitimiert, um sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem gegenüber dem Verstorbenen Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII aufgehoben wurden, gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dieser Leistungsanspruch ist höchstpersönlicher Natur und damit der Rechtsnachfolge nicht zugänglich. 2. Eine Erbausschlagung wirkt ex tunc (§ 1953 BGB) und hat zur Folge, dass das ausgeschlagene Erbe dem Leistungsempfänger nicht als sog "bereite Mittel" zur Deckung seiner Bedarfe zur Verfügung steht. Leistungen nach dem SGB XII sind sodann nach dem sog "Tatsächlichkeitsprinzip" (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = BSGE 127, 85 = SozR 4-3500 § 19 Nr 6) zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.02.2017 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 31.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2012, soweit er den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 23.10.2012 umfasst, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den Klägern zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.