Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.02.2017 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 31.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2012, soweit er den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 23.10.2012 umfasst, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den Klägern zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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