BFH - Urteil vom 07.11.2002
VII R 11/01
Normen:
AO (1977) § 75 ;
Fundstellen:
BB 2003, 345
BFH/NV 2003, 361
BFHE 200, 226
BStBl II 2003, 226
DStR 2003, 205
DStRE 2003, 320
NZG 2003, 294
ZEV 2003, 123
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 101/97

Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

BFH, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen VII R 11/01

DRsp Nr. 2003/468

Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

»Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber übergegangen sind, ist derjenige der Übereignung (Festhaltung an der st. Rspr. des Senats). Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen liegt danach jedenfalls dann vor, wenn die bei Beginn der Übertragung der einzelnen Grundlagen des Unternehmens vorhandenen Betriebsgrundlagen im Wesentlichen vollständig auf den Erwerber übergehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 75 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für Steuerschulden der M in Anspruch genommen, weil sie deren landwirtschaftliches Lohnunternehmen im Ganzen übernommen habe. Die Klägerin ist am 13. Oktober 1994 von dem Sohn der M als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer gegründet worden. Sie bietet seither dieselben Leistungen an wie früher M und hat von dieser im Wesentlichen den Kundenstamm übernommen. Die von M, die ihr Gewerbe am selben Tag abgemeldet hatte, entlassenen Arbeitnehmer hat sie wieder eingestellt. Auch Anschrift und Telefonnummer des Unternehmens sind gleich geblieben. Das im Eigentum des Ehemannes der M stehende Betriebsgrundstück wurde von der Klägerin zunächst --ebenso wie von M-- unentgeltlich genutzt und im Januar 1995 erworben.