OLG Koblenz - Beschluss vom 28.04.2008
5 U 27/08
Normen:
BGB § 2041 § 2197 § 2203 § 2205 S. 3 § 2216 § 2218 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
BKR 2008, 350
FamRZ 2008, 1660
MDR 2008, 1113
NJW-RR 2008, 965
OLGReport-Koblenz 2008, 587
WM 2008, 1301
ZEV 2008, 334
ZIP 2008, 1228
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/07

Haftung einer Bank für Veruntreuungen der Verfügungen eines Testamentsvollstreckers

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 27/08

DRsp Nr. 2008/22306

Haftung einer Bank für Veruntreuungen der Verfügungen eines Testamentsvollstreckers

»1. Für veruntreuende Verfügungen eines Testamentsvollstreckers über ein Konto des Erben haftet eine Bank nur, wenn massive Verdachtsmomente vorliegen.2. § 2205 Satz 3 BGB erfordert eine unmittelbare Einwirkung auf das Vermögen des Erben. Gegenüber einer kontoführenden Bank ist die Vorschrift daher nicht anwendbar, wenn der Testamentsvollstrecker auf das Guthaben des Erben zugreift.«

Normenkette:

BGB § 2041 § 2197 § 2203 § 2205 S. 3 § 2216 § 2218 ; StGB § 266 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 10. März 2008 niedergelegt hat. Im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 4., 7. und 28. April 2008 ist insgesamt zum Sachverhalt und in rechtlicher Würdigung der verfolgten Ansprüche hinzuzufügen:

I. Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. November 2002 verstorbenen Stiefmutter. Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung des Steuerberaters D...; darüber wurde am 5. Dezember 2002 ein amtsgerichtliches Zeugnis erteilt.