Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 10. März 2008 niedergelegt hat. Im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 4., 7. und 28. April 2008 ist insgesamt zum Sachverhalt und in rechtlicher Würdigung der verfolgten Ansprüche hinzuzufügen:
I. Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20. November 2002 verstorbenen Stiefmutter. Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung des Steuerberaters D...; darüber wurde am 5. Dezember 2002 ein amtsgerichtliches Zeugnis erteilt.
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