OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.03.2015
11 Wx 11/15
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1915;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 165
FamRZ 2012, 818
FamRZ 2015, 1830
NJW 2015, 2051
NJW-RR 2013, 1229
RPfleger 2003, 249
RPfleger 2012, 257
RPfleger 2013, 396
RPfleger 2014, 22
ZEV 2007, 526
Vorinstanzen:
Notariat 1 Bruchsal Nachlassgericht, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 NG 102/2013
OLG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 130/13

Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 11/15

DRsp Nr. 2015/6425

Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers

Zur Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades.

Bei einer Nachlasspflegschaft von allenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dem aus zwei Immobilien und Bankguthaben bestehenden Aktivvermögen nur geringe Verbindlichkeiten überstehen, erscheint ein Stundensatz von netto 90 EUR angemessen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Notariats 1 Bruchsal - Nachlassgericht - vom 1. September 2014 - 1 NG 102/2013 - dahin abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf

EUR 4.640,64

festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1 und die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1 sechs Zehntel und die Beteiligte zu 2 vier Zehntel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.586,80 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1915;

Gründe

I.