BGH - Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 269/12
Normen:
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
BB 2013, 1345
BGHZ 197, 213
CR 2013, 459
GRUR 2013, 751
GRUR 2013, 8
ITRB 2013, 121
ITRB 2013, 150
MDR 2013, 710
MDR 2013, 9
NJW 2013, 2348
NJW 2013, 28
NVwZ 2013, 8
VersR 2013, 769
WM 2013, 1188
WRP 2013, 917
ZIP 2013, 5
ZUM 2013, 550
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 116/11
OLG Köln, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 199/11

Inanspruchnahme des Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen; Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Voraussetzung für die Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VI ZR 269/12

DRsp Nr. 2013/14152

Inanspruchnahme des Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen; Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Voraussetzung für die Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Tatbestand