OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2015
10 U 18/13
Normen:
BGB § 2042 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/11

Inhalt des Auseinandersetzungsanspruchs unter Miterben

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 10 U 18/13

DRsp Nr. 2016/1332

Inhalt des Auseinandersetzungsanspruchs unter Miterben

Stehen einer endgültigen Erbauseinandersetzung keine der in §§ 2043 - 2046 BGB genannten Hindernissen mehr entgegen, so können die Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan und zu dessen Vollzug verlangen, wenn dieser die Auseinandersetzung des gesamten noch vorhandenen Nachlasses erschöpfend regelt und inhaltlich etwaigen Vereinbarungen der Miterben, hilfsweise wirksamen Teilungsanordnungen des Erblasser, sowie den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses der am ####1920 in C geborenen und am ####2009 in C2 verstorbenen Erblasserin Frau M, geb. C3, seine Zustimmung zu folgendem Teilungsplan zu erklären:

I. 1. 2. 3. II. 1. a) b) c) 2. 3. III. 1. a) b) c) - - - - d) 2. 3.