BGH - Urteil vom 22.04.2010
Xa ZR 73/07
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 516; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 218
NZM 2011, 169
WM 2010, 1997
ZEV 2010, 423
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 161/06
LG Ulm, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 152/06

Inhaltliche Anforderungen und Aufbau der Auslegung von formbedürftigen Willenserklärungen; Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist für Grundstücksrechte auf Schenkungsrückforderungsansprüche bzgl. eines Grundstücks bei Geltendmachung des Anspruchs in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 73/07

DRsp Nr. 2010/12040

Inhaltliche Anforderungen und Aufbau der Auslegung von formbedürftigen Willenserklärungen; Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist für Grundstücksrechte auf Schenkungsrückforderungsansprüche bzgl. eines Grundstücks bei Geltendmachung des Anspruchs in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs

1. Auch bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zunächst der Bedeutungsgehalt des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, soweit solche Umstände einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zum damaligen Zeitpunkt zulassen. Bei dieser ersten Stufe der Auslegung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die keine Erwähnung oder Andeutung in der beurkundeten Form gefunden haben. Erst nach Ermittlung des wirklich gewollten und für den Erklärungsempfänger erkennbaren Erklärungsinhalts ist in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob und inwieweit das Rechtsgeschäft in seiner beurkundeten Form den Formzwängen genügt. 2. Genügt die beurkundete Form des Rechtsgeschäfts nicht den Formanforderungen, liegt ein Formmangel vor, weil die tatsächlich und erkennbar gewollte Willenserklärung nur unvollständig beurkundet wurde, sofern der Formmangel nicht aufgrund von Vorschriften wie etwa § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wurde.