BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 76/09
Normen:
BGB § 7 Abs. 1; EuInsVO § 3; ZPO § 13; ZPO § 16;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 553
ZEV 2010, 528
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 352/09
AG München, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1542 IN 2678/08

Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Kriterien für die Begründung eines Wohnsitzes gem. § 7 Abs. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 76/09

DRsp Nr. 2010/1876

Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Kriterien für die Begründung eines Wohnsitzes gem. § 7 Abs. 1 BGB

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 1; EuInsVO § 3; ZPO § 13; ZPO § 16;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.