I.
1. Für den 63 Jahre alten geistig behinderten Betroffenen wurde 1978 eine Pflegschaft eingerichtet, die seit 1.1.1992 als Betreuung geführt wird.
Nachdem die zuletzt bis Mitte 2003 tätig gewesene Betreuerin um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 30.6.2003 auf ihren Vorschlag, unter gleichzeitiger Entlassung des bis dahin eingesetzten Ergänzungsbetreuers, der jetzige Vereinsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitssorge sowie die Vermögenssorge.
2. Der Betroffene ist gemeinsam mit seinem Bruder Vorerbe bezüglich des Nachlasses seiner 1997 verstorbenen Mutter. Nacherbe ist - gemeinsam mit drei anderen Personen - der Beteiligte zu 1. Dieser war von der Erblasserin auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im notariellen Testament ist hierfür folgende "Richtlinie" aufgestellt worden:
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