OLG München - Beschluss vom 18.04.2007
33 Wx 52/07
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 179
FamRZ 2007, 1571
NJW-RR 2007, 1240
OLGReport-München 2007, 656
Rpfleger 2007, 397
ZEV 2007, 334
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 154/07
AG Neu Ulm - XVII 0335/92,

Kein Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers gegen Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers zur Vermögenssorge

OLG München, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 52/07

DRsp Nr. 2007/8789

Kein Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers gegen Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers zur Vermögenssorge

»Der Testamentsvollstrecker eines Nachlasses, für den der Betroffene als Erbe eingesetzt ist, hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers mit der Aufgabe der Vermögenssorge.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Für den 63 Jahre alten geistig behinderten Betroffenen wurde 1978 eine Pflegschaft eingerichtet, die seit 1.1.1992 als Betreuung geführt wird.

Nachdem die zuletzt bis Mitte 2003 tätig gewesene Betreuerin um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 30.6.2003 auf ihren Vorschlag, unter gleichzeitiger Entlassung des bis dahin eingesetzten Ergänzungsbetreuers, der jetzige Vereinsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitssorge sowie die Vermögenssorge.

2. Der Betroffene ist gemeinsam mit seinem Bruder Vorerbe bezüglich des Nachlasses seiner 1997 verstorbenen Mutter. Nacherbe ist - gemeinsam mit drei anderen Personen - der Beteiligte zu 1. Dieser war von der Erblasserin auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im notariellen Testament ist hierfür folgende "Richtlinie" aufgestellt worden: