OLG Hamm - Urteil vom 15.08.2007
8 U 162/05
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 265/05

Kein Schenkungswiderruf ohne Nachweis einer tadelnswerten Gesinnung des Beschenkten: Prophetie eines Mordanschlags durch den Ehemann

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 U 162/05

DRsp Nr. 2008/5788

Kein Schenkungswiderruf ohne Nachweis einer tadelnswerten Gesinnung des Beschenkten: Prophetie eines Mordanschlags durch den Ehemann

Ein Widerrufsgrund für eine Schenkung liegt nicht vor, wenn die beschenkte Tochter, die prophetische Fähigkeiten für sich beansprucht, der Mutter ihre Ermordung durch ihren Ehemann auf der Hochzeitsreise prophezeit. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tochter aus ihrer Sicht hiermit fürsorglich handeln wollte, fehlt es am subjektiven Element für den Widerruf einer Schenkung. Neben dem Vorliegen einer objektiv schweren Verfehlung muss zur Rechtfertigung des Schenkungswiderrufs auch eine subjektiv tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten hinzutreten, die Ausdruck groben Undanks ist.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die Mutter der Beklagten, nimmt diese auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen sowie im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung von Spar- und Wertpapierguthaben sowie Übertragung der sich daraus ergebenden Vermögenswerte in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.