FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2001 3 K 207/94
Normen:
AO (1977) § 10, 42, 71, 370, 45 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Keine Anwendung von § 42 AO bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung; unbeschränkt steuerpflichtige Basisgesellschaft; Eintrittspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Hinterzieherhaftung des Erblassers
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 207/94
DRsp Nr. 2006/2246
Keine Anwendung von § 42AO bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung; unbeschränkt steuerpflichtige Basisgesellschaft; Eintrittspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Hinterzieherhaftung des Erblassers
1. Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 42AO ist die Feststellung eines steuerlichen Erfolgs. Führt die Einschaltung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Basisgesellschaft dagegen zu einer höheren Steuerbelastung, als dies bei Zurechnung der Geschäfte direkt auf die dahinter stehende Person der Fall wäre, ist für eine Anwendung des § 42AO auch unter dem Aspekt kein Raum, dass sich eine vom Inland aus ausgeübte steuerpflichtige Tätigkeit infolge Verlagerung auf einen ausländischen Rechtsträger leichter der Besteuerung entziehen lässt.2. Der Alleinerbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für Haftungsschulden einzutreten, die durch Hinterziehungshandlungen des Erblassers begründet sind.
Normenkette:
AO (1977) § 10, 42, 71, 370, 45 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Tatbestand:
Streitig ist, inwieweit der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Herrn ... (R.S.) unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung für Steuern aufgrund inländischer Tätigkeit einer ausländischen Gesellschaft haftet (§§ 71, 370, 45, 191Abgabenordnung - AO -).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.