FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2001
3 K 207/94
Normen:
AO (1977) § 10, 42, 71, 370, 45 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine Anwendung von § 42 AO bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung; unbeschränkt steuerpflichtige Basisgesellschaft; Eintrittspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Hinterzieherhaftung des Erblassers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 207/94

DRsp Nr. 2006/2246

Keine Anwendung von § 42 AO bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung; unbeschränkt steuerpflichtige Basisgesellschaft; Eintrittspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Hinterzieherhaftung des Erblassers

1. Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO ist die Feststellung eines steuerlichen Erfolgs. Führt die Einschaltung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Basisgesellschaft dagegen zu einer höheren Steuerbelastung, als dies bei Zurechnung der Geschäfte direkt auf die dahinter stehende Person der Fall wäre, ist für eine Anwendung des § 42 AO auch unter dem Aspekt kein Raum, dass sich eine vom Inland aus ausgeübte steuerpflichtige Tätigkeit infolge Verlagerung auf einen ausländischen Rechtsträger leichter der Besteuerung entziehen lässt. 2. Der Alleinerbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für Haftungsschulden einzutreten, die durch Hinterziehungshandlungen des Erblassers begründet sind.

Normenkette:

AO (1977) § 10, 42, 71, 370, 45 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Herrn ... (R.S.) unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung für Steuern aufgrund inländischer Tätigkeit einer ausländischen Gesellschaft haftet (§§ 71, 370, 45, 191 Abgabenordnung - AO -).