Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier: Ersatzerbern-Berufung)
OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 15 W 127/00
DRsp Nr. 2003/16409
Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069BGB (hier: Ersatzerbern-Berufung)
1. Richterliche Testamentsauslegung und Feststellung zur Frage etwaiger Ersatzerben-Berufung (§§ 133, 2084, 2096BGB), aber ohne Orientierung an der - einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglichen - Auslegungsregel des § 2069BGB.2. Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1BGB (Nacherbe als Ersatzerbe) auf Fälle, in denen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen, ohne den/die Erben des Letztversterbenden zu bestimmen.