FG München - Beschluss vom 16.07.2002
4 V 1973/02
Normen:
ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG 1997 § 10 Abs. 6 S. 4 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 2 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 5 ; ErbStG 1997 § 13a ; ErbStG 1997 § 15 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 19 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 19a ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1317

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 4 V 1973/02

DRsp Nr. 2002/13793

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

Es ist weder ernstlich zweifelhaft, dass die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Grundbesitz und Betriebsvermögen im Vergleich zu Wertpapieren und Bankguthaben verfassungsgemäß ist, noch dass die Einstufung von Abkömmlingen zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III verfassungskonform ist; selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG ginge das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vor.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG 1997 § 10 Abs. 6 S. 4 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 2 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 5 ; ErbStG 1997 § 13a ; ErbStG 1997 § 15 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 19 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 19a ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (4 K 1693/02), ob die Berücksichtigung von Grundbesitz und Betriebsvermögen gegenüber Wertpapieren und Bankguthaben, die der Antragsteller geerbt hat, und die Einstufung von Abkömmlingen zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III. verfassungsgemäß ist.