FG Köln - Urteil vom 10.07.2002
10 K 5325/99
Normen:
EStG § 10 e ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 264
EFG 2003, 1534

Keine eigenen Anschaffungskosten bei mittelbarer Grundstücksschenkung

FG Köln, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 10 K 5325/99

DRsp Nr. 2003/13963

Keine eigenen Anschaffungskosten bei mittelbarer Grundstücksschenkung

1. Die von der BFH-Rechtsprechung zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG. 2. Ein - die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG ausschließender - unentgeltlicher Erwerb im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nicht schon über den ihm zugewendeten Betrag, sondern erst über die mit diesen Mitteln erworbene Wohnung frei verfügen kann (a. A. FG Münster, Urt. v. 20.10.1998 - 8 K 1010/96 E -).

Normenkette:

EStG § 10 e ;

Tatbestand:

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammenveranlagte Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1993 erwarben sie das bebaute Grundstück F-Weg in C zu einem Preis von 280.000,- DM. Das Haus nutzen die Kläger zu 60 % zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1994 von der Mutter des Klägers genutzt.

In einem Schenkungsvertrag vom 28.12.1993 schenkte die Mutter des Klägers dem Kläger einen Betrag von 90.000,- DM. Dieser Betrag ist ein Teilerlös aus einem Hausverkauf in E. In der Schenkungsvereinbarung ist bestimmt, dass "die Summe von 90.000,- DM Verwendung finden soll im Erwerb eines neuen Hauses in C, F-Weg".