Nach §
1. Die Klägerin (Erblasserin) ist ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde am 11. Juni 1999 verstorben (Prozessakte - FG -, Bl. 40). Nach einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes - Nachlassgericht - haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ausgeschlagen, und eine letztwillige Verfügung liegt dem Nachlassgericht nicht vor (FG, Bl. 41).
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