FG Saarland - Beschluss vom 16.10.2002
2 K 213/02
Normen:
BGB § 1936 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 1 ; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 108 Abs. 2 ;

Keine Kostenfestsetzung bei Tod der Klägerin und Fiskus als gesetzlichem Erben; Haftungsbescheid vom 28. November 1995

FG Saarland, Beschluss vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 213/02 - Aktenzeichen 2 K 69/97

DRsp Nr. 2003/739

Keine Kostenfestsetzung bei Tod der Klägerin und Fiskus als gesetzlichem Erben; Haftungsbescheid vom 28. November 1995

Verstirbt die nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Klägerin während des finanzgerichtlichen Verfahrens, wird der Fiskus des betreffenden Bundeslandes gesetzlicher Erbe und kommt es dadurch bezüglich des streitigen Haftungsanspruchs zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Fiskus ("Konfusion"), so hat sich hierdurch der Finanzprozess auf sonstige Weise erledigt und entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenfestsetzung abzusehen.

Normenkette:

BGB § 1936 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 138 Abs. 1 ; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 108 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Hauptsache erledigt.

1. Die Klägerin (Erblasserin) ist ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde am 11. Juni 1999 verstorben (Prozessakte - FG -, Bl. 40). Nach einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes - Nachlassgericht - haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ausgeschlagen, und eine letztwillige Verfügung liegt dem Nachlassgericht nicht vor (FG, Bl. 41).