OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2002
15 W 74/02
Normen:
GBO § 52 ; BGB § 2048 § 2209 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 194
FamRZ 2003, 710
OLGReport-Hamm 2002, 381
Rpfleger 2002, 618
ZEV 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 61/02

Keine Löschung des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks bei angeordneter Dauervollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 15 W 74/02

DRsp Nr. 2002/10914

Keine Löschung des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks bei angeordneter Dauervollstreckung

»Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück in Vollzug einer Teilungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbsatz 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist.«

Normenkette:

GBO § 52 ; BGB § 2048 § 2209 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des am 999 verstorbenen Herrn (im folgenden: Erblasser). Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Bielefeld vom 31.07.2000 (11 VI 434/00) sind Erben des Erblassers zu je 1/2 Anteil die Beteiligte zu 1) als befreite Vorerbin und der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe, Herr. Hinsichtlich des Erbteils der Beteiligten zu 1) ist Nacherbfolge angeordnet, Nacherbe ist der Sohn des Erblassers. Weiter heißt es in dem gemeinschaftlichen Erbschein, es sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 22.12.1999 ist hinsichtlich des Erbteils der Beteiligten zu 1) Dauervollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 2) Testamentsvollstrecker.