GG Art. 3 Abs. 2, 3, Art. 100 ; WürttAnerbGWürttAnerbG (i.d.F. des Zweiten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 - 2. AG-KRG 45 - v. 13. Juni 1950 - RegBl für das Land Württemberg-Hohenzollern, S. 249); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 125, 41
MDR 1994, 693
NJW 1994, 3221
WM 1994, 1002
ZEV 1994, 238
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,
Klage auf Auflassung eines Anerbengutes
BGH, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen V ZR 90/92
DRsp Nr. 1994/1107
Klage auf Auflassung eines Anerbengutes
»Die Klage auf Auflassung eines Anerbengutes Zug um Zug gegen Zahlung des durch einen Schiedsgutachter (hier: "Schiedsgericht" nach Art. 4 WürttAnerbG i.d.F. 2. AG-KRG 45) festzusetzenden Ertragswertes ist unzulässig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile v. 18. September 1992, V ZR 86/91, NJW 1993, 324 und v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, zur Veröffentlichung bestimmt). b) Das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht i.d.F. des Zweiten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist kein Besatzungsrecht; wegen der Unvereinbarkeit des in ihm enthaltenen Mannesvorrechts bei der Berufung zum Anerben (Art. 8 Abs. 1 Satz 3) mit Art. 3 Abs. 2 und 3GG hat das angerufene Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 100GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. c) Die Frage, welchem Abkömmling das Recht auf Übernahme des Anerbengutes nach Art. 20 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG i.d.F. des 2. AG-KRG 45 zusteht, beantwortet sich nach dem Rechtszustand bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
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