OLG Koblenz - Beschluss vom 05.03.2008
14 W 133/08
Normen:
ZPO § 91 § 92 § 100 § 103 § 104 § 106 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 408
JurBüro 2008, 428
OLGReport-Koblenz 2008, 748
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 529/02

Kostenberechnung bei Vertretung von Streitgenossen mit unterschiedlicher Streitwertbeteiligung und Kostenquote durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 14 W 133/08

DRsp Nr. 2008/23737

Kostenberechnung bei Vertretung von Streitgenossen mit unterschiedlicher Streitwertbeteiligung und Kostenquote durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten

»Zur Kostenausgleichsberechnung und Antragspflicht bei Prozessparteien mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten, jedoch unterschiedlicher Streitwertbeteiligung und Kostenquote.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 92 § 100 § 103 § 104 § 106 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache.

Die vom Rechtspfleger durchgeführte Kostenausgleichung berücksichtigt nicht, dass die auf Seiten der beiden Beklagten angefallenen außergerichtlichen Kosten differieren, weil im Verhältnis zum Beklagten zu 1) lediglich ein Streitwert von 3.834,70 Euro, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) dagegen ein Streitwert von 46.075,96 Euro (später ermäßigt auf 33.075,95 Euro) maßgeblich war. Dem muss Rechnung getragen werden.

Die gerichtliche Kostengrundentscheidung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Denn es geht nicht darum, die bei den Beklagten entstandenen Kosten abweichend von den Bestimmungen des Urteils vom 31. Oktober 2007 zu verteilen. Vielmehr muss allein ermittelt werden, wie hoch die hier jeweils angefallenen Kosten sind, die dann in die Kostenausgleichung eingehen können. Insofern gilt: